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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz tritt in Kraft

3 Jahre nach dem Ende der Übernahmefrist,  tritt am 18. August 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft.

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist entsprechend den Richtlinienvorgaben der Schwerpunkt des AGG. Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt.

Verankert im AGG sind auch Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr. Hier wird neben einem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auch ein geschlechtsspezifisches Benachteiligungsverbot verankert. Dieses erstreckt sich aber entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nur auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.

Zum Gesetzestext

EuGH verurteilt Deutschland

EU-Recht gegen Diskriminierung nicht umgesetzt

Deutschland hat die Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG) nicht in vollem Umfang umgesetzt. Dieses Urteil fällte der Europäische Gerichtshof. Geklagt hatte die Europäische Kommission. EU-Kommissar Vladimír Špidla forderte Deutschland auf, „den Verpflichtungen auf diesem Gebiet schnellstmöglich nachzukommen, das für den Schutz der Grundrechte in der EU von größter Bedeutung ist.” Die Richtlinie war im Jahr 2000 einstimmig auf den Weg gebracht worden. Die Frist für die Umsetzung endete bereits am 19. Juli 2003.

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes kommt nicht überraschend und bestärkt uns darin, dass wir das bereits beachtliche Schutzniveau in Deutschland ergänzen müssen”, betont die Pressesprecherin des Bundesfamilienministeriums, Christine Mühlbach. Die Antirassismus- Richtlinie verbietet sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in einer Vielzahl von Bereichen – beispielsweise bei Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung, sozialer Sicherheit und Gesundheitsversorgung sowie beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Wohnungen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, eine Stelle einzurichten, die die Gleichbehandlung fördert und Opfern von Rassendiskriminierung helfen soll.

Die Umsetzung in Deutschland:

Die Koalition aus SPD und Grünen hatte am 16. Dezember 2004 den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) vorgelgt. Sie will damit neben der Antirassismusrichtlinie drei weitere EU-Vorgaben umsetzen. Sie richten sich gegen Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung. Das ADG geht allerdings über die EU-Vorgaben hinaus und schützt vor Diskriminierung auch im Bereich des Zivilrechts, beispielsweise bei Verträgen. Nach einer heftigen innenpolitischen Diskussion nahm die Koalition das ADG in folgenden Bereichen zurück:

  • Der Zeitraum, um Schadenersatzansprüche bei Diskriminierung gelten zu machen, wurde auf sechs Monate begrenzt.
  • Die Arbeitgeberhaftung für Diskriminierungen durch Dritte wird gestrichen.
  • Eine gesonderte Beschwerdestelle in Betrieben muss nicht eingerichtet werden.
  • Kirchen behalten grundsätzlich das Recht auf Einstellung nach Konfession.
  • Für Versicherungen gelten die Bestimmungen erst ab Ende 2007.
  • Diskriminierung ist keine Freiheit

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Marieluise Beck, warnte davor, den Entwurf zu zerreden: „Das Antidiskriminierungsgesetz ist kein Angriff auf die Privatautonomie. Den Betroffenen Möglichkeiten zu bieten, sich rechtlich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen, schafft vielfach erst die Voraussetzungen, damit sie von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen können.” Das Antidiskriminierungsgesetz sei ein wichtiger Schritt zu einer Kultur der Gleichbehandlung. Damit gewinne Deutschland Anschluss an die Entwicklung in Europa. Die Bundesregierung hofft, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause in Kraft tritt.

EU-Nachrichten, Nr. 17/2005

Ein Antidiskriminierungsgesetz für Deutschland

Am 15. Dezember 2004 hat die Regierungskoalition den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes vorgestellt. Der Gesetzentwurf sieht neben arbeitsrechtlichen Regelungen und der Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch differenzierte Diskriminierungsverbote im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten vor. „Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierungen ist ein Menschenrecht, das in Deutschland im Grundgesetz festgeschrieben ist und jede staatliche Gewalt bindet. Mit dem Antidiskriminierungsgesetz werden die Bürgerinnen und Bürger nun auch besser vor Benachteiligungen im privaten Rechtsverkehr geschützt. Es ist gelungen, einen tragfähigen Kompromiss für die Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in das deutsche Recht zu finden. Die Lösung bietet den Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung, ohne den privaten Wirtschaftsverkehr mit bürokratischen Regeln zu überziehen“, begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Einigung.

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